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BGB § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

BGB § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

[ Auszug: (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllu ... ]